Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hydro Elektra
1.Geltung der AGB
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Önorm B2230-1, B2230-2, B 2230-3, B 2230-4, B 2230-5 und B 2223. Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwiedersprochen bleiben.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten als geschlossen. Handelt er sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen
3. Kostenvoranschlag
Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgeld zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise od. Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben. Handelte es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist ein gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragsnehmers. Jede Verwendung, insbesonders die Wiedergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmer.
5.Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringenden Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns darausentstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde,dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung. Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Maler und Anstreicher oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierungen, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitender Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle einer Verbrauchergesellschaftes auch ermäßigt.
6.Fälligkeit
Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 2% Skonto innerhalb von 7 Tagen, oder 14 Tagen Netto außer beim Angebot ( Kostenvoranschlag ) oder Rechnung wurde ein Termin von uns festgelegt. 25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung. Der Vertragspartner ( Kunde ) verpflichtet sich für den Fall des verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 18 sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4 zu bezahlen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 4 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.
7. Transportkosten Verwahrungspflicht
Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Arbeitsort ( z.B. Kundschaft ) mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein werden anderfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste ( Diebstahl ), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
8. Ausführungsbedingungen
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens + 10°C gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonst die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Termin
Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu zwei Wochen gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistungen erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
10. Vergabe
Die Fa. Hydro Elektra behält sich das Recht vor die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer. Dem Subunternehmer unterliegt den gleichen Bedingungen. Es werden nur Firmen als Subunternehmer eingesetzt, welche die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes besitzen. Für Schäden die durch ein Subunternehmer entstehen haftet die Fa. Hydro Elektra nicht.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Handelt er sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.
13. Gewährleistung
Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Arbeiten die ein Subunternehmer getätigt hat, haftet der Subunternehmer und nicht die Fa.Hydro Elektra . Fa.Hydro Elektra kann daher nicht belangt etc. werden. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. §377 HGB.
14. Prüf- und Warnpflicht
Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüfung Untersuchungspflicht. Der Werksbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Decken, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werksausführung unsererseits besitzen.
15. Aufrechnungsverbot
Handelt er sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
16. Leistungsverweigerungsverbot
Soweit er sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgeltes, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.
17. Formvorschriften
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Orginalunterschrift. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Somit auch der Orginalunterschrift.
18. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht.
19. Erfüllungsort-Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, somit nichts anderes vereinbart, unser Firmensitz in 4221 Steyregg. Somit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlich Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort er Beschäftigung hat.
Elmedin Fejzic
Stadtplatz 7,
4221 Steyregg
Telefon: +43 650 47 04 169
E-Mail: Office@hydroelektra.at
Konzept & Design
Hydro Elektra & Samsationel